BFH vom 08.07.1971
V R 1/68
Fundstellen:
BFHE 103, 247
BStBl II 1971, 795

BFH - 08.07.1971 (V R 1/68) - DRsp Nr. 1997/10699

BFH, vom 08.07.1971 - Aktenzeichen V R 1/68

DRsp Nr. 1997/10699

»1. "Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 19 Abs. 1 UStDB 1951 können auch katholische Orden nach altem bayerischem Recht sein. 2. Gestellt ein solcher Orden, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken die Erteilung von Unterricht gehört, aus seinen Mitgliedern Lehrer an einen staatlichen oder gemeindlichen Schulträger, so leistet er in Ausübung öffentlicher Gewalt. 3. Unmittelbar gemeinnützigen Zwecken können Leistungen auch dann dienen, wenn sie an einem Empfänger bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine zum X-Orden gehörende Schwesternkongregation. Das Kloster der X in Y wurde durch Reskript des Königs von Bayern vom 1. Dezember 1826 wiederhergestellt, nachdem es im Zuge der Säkularisation aufgelöst worden war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zog die Steuerpflichtige mit Bescheiden vom 7. September 1964 zur Umsatzsteuer wegen der Gestellung von Schwestern in folgenden Fällen heran:

a) Zur Erteilung des Volksschulunterrichts in den Städt. Volksschulen St. M und St. K in Y,

b) zur Führung des dem Bischöflichen Stuhl in Y gehörenden Studentenheims St. P und des Schullandheims St. M,

c) für Bürodienst im Bischöflichen Ordinariat,