BFH vom 08.07.1983
VI R 156/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 67
BStBl II 1983, 679

BFH - 08.07.1983 (VI R 156/79) - DRsp Nr. 1997/15725

BFH, vom 08.07.1983 - Aktenzeichen VI R 156/79

DRsp Nr. 1997/15725

»Wird ein in Ausbildung befindlicher Beamter entsprechend seinem Ausbildungsplan nur für einen Monat an eine auswärtige Dienststelle abgeordnet und kehrt er anschließend an die ausbildende Dienststelle zurück, so bleibt diese während der Dauer der Abordnung seine regelmäßige Arbeitsstätte.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 ;

I. Die damals ledige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1976 Finanzanwärterin und wohnte bei ihren Eltern in A. Von der Oberfinanzdirektion (OFD) war sie dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt A -FA-) als Ausbildungs-FA zugewiesen worden. Vom 1. Mai bis zum 31. Mai 1976 wurde sie entsprechend dem Ausbildungsplan an das FA B (im folgenden: