BFH vom 08.07.1983
VI R 80/81
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 2, 3 ; EStG (1979) § 42 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 139, 158
BStBl II 1984, 13

BFH - 08.07.1983 (VI R 80/81) - DRsp Nr. 1997/15781

BFH, vom 08.07.1983 - Aktenzeichen VI R 80/81

DRsp Nr. 1997/15781

»Eine eigenhändige Unterschrift i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG60 Abs. 1 Satz 2 EStDV) liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige auf einem Unterschriftsstreifen unterschreibt, der vom steuerlichen Berater nach Erstellung der Erklärung auf die für die Unterschriftsleistung vorgesehene Stelle des amtlichen Vordrucks für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Einkommensteuererklärung geklebt wird. Lehnt das FA in solchen Fällen die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 2, 3 ; EStG (1979) § 42 Abs. 2 Satz 4;

Gründe:

I. Am 21. Januar 1980 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1979 ein. In dem amtlichen Vordruck war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Steuerpflichtiger angegeben. Auf dem für die Unterschrift vorgesehenen Abschnitt war ein Papierstreifen mit folgendem Text aufgeklebt worden: "Bei der Anfertigung dieses Antrags/dieser Steuererklärung und der Anlagen hat mitgewirkt:

Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

Wir erklären hiermit, daß jeder der unterzeichneten Ehegatten berechtigt ist, den Steuerbescheid in Empfang zu nehmen.