BFH vom 08.09.1971
I R 165/68
Fundstellen:
BFHE 103, 418
BStBl II 1972, 87

BFH - 08.09.1971 (I R 165/68) - DRsp Nr. 1997/10769

BFH, vom 08.09.1971 - Aktenzeichen I R 165/68

DRsp Nr. 1997/10769

»Macht ein Steuerpflichtiger für die Umstellung seines Geschäftsjahrs auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr Gründe geltend, die ernsthaft und nach den Verhältnissen seines Betriebes einleuchtend sind, darf das FA das Einverständnis in der Regel nicht versagen.«

I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) die Zustimmung zur Umstellung ihres Geschäftsjahres zu Recht versagt hat. Die Steuerpflichtigen sind die geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG, deren Geschäftsjahr seit ihrer Gründung im Jahre 1930 mit dem Kalenderjahr übereinstimmte. Unter dem 12. Januar 1967 ersuchten sie das FA um die Erteilung seines Einvernehmens zur Umstellung des Geschäftsjahres der Gesellschaft auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Rumpfwirtschaftsjahr sollte das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. März 1967 sein. Sie begründeten ihr Vorhaben mit dem Hinweis auf die personellen und technischen Schwierigkeiten der Inventuraufnahme auf den 31. Dezember wegen besonders hoher Lagerbestände am Jahresende (Winterbevorratung) und mit ihrer Absicht, die Gesellschaft an Betriebsvergleichen mit mehreren Unternehmen der gleichen Branche teilnehmen zu lassen, die gleich ihr von dem gleichen Wirtschaftsprüfer betreut würden.