BFH vom 08.09.1971
I R 25/71
Fundstellen:
BFHE 103, 134
BStBl II 1971, 811

BFH - 08.09.1971 (I R 25/71) - DRsp Nr. 1997/10709

BFH, vom 08.09.1971 - Aktenzeichen I R 25/71

DRsp Nr. 1997/10709

»Zur Sorgfaltspflicht eines Zustellungsbevollmächtigten.«

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) abgewiesen. Das Urteil des FG wurde der Steuerpflichtigen, die in Österreich wohnt und in den Streitjahren im Inland (in G.) einen gewerblichen Betrieb unterhielt, zu Händen ihres inländischen Zustellungsbevollmächtigten, Rechtsanwalt S. in G., am 28. November 1970 zugestellt. Die Revision der Steuerpflichtigen ging am 7. Januar 1971 beim FG ein. Gleichzeitig stellte die Steuerpflichtige den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Diesen Antrag begründet die Steuerpflichtige wie folgt:

Ihr Zustellungsbevollmächtigter habe ihr das Urteil des FG mit Schreiben vom 30. Dezember 1970 zugesandt. Dieses Schreiben sei bei ihr am 4. Januar 1971 eingetroffen. Noch am gleichen Tag habe sie die Revision verfaßt und am 5. Januar 1971 beim Postamt aufgegeben. Nach einer eidesstattlichen Erklärung des Zustellungsbevollmächtigten vom 8. Januar 1971, die die Steuerpflichtige vorgelegt hat, treffe sie kein Verschulden an der verspäteten Einlegung der Revision.

Die eidesstattliche Versicherung des Zustellungsbevollmächtigten vom 8. Januar 1971 hat - kurz zusammengefaßt - folgenden Inhalt: