BFH vom 08.10.1971
II R 27/71
Fundstellen:
BFHE 103, 447
BStBl II 1972, 61

BFH - 08.10.1971 (II R 27/71) - DRsp Nr. 1997/10753

BFH, vom 08.10.1971 - Aktenzeichen II R 27/71

DRsp Nr. 1997/10753

»Tritt eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin in eine Kommanditgesellschaft ein, entsteht die Gesellschaftsteuer (BFH 98, 369) aus dem Wert der Kommanditanteile auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft keine Einlage leistet und am Gewinn nicht beteiligt ist, und wenn neben ihr noch eine natürliche Person Komplementär der Kommanditgesellschaft ist.«

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage in eine bereits bestehende Kommanditgesellschaft eingetreten; ihre Gewinnbeteiligung wurde ausgeschlossen. Der Kommanditgesellschaft gehören ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter (der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist) und drei Kommanditisten an.

Das Finanzamt (FA) hat gegen die Klägerin aus dem Nennwert der Kommanditanteile von 1.000 DM, 333 DM und 333 DM eine Gesellschaftsteuer von 41,65 DM festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.