BFH vom 08.10.1971
III R 116/68
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 123
BStBl II 1972, 157

BFH - 08.10.1971 (III R 116/68) - DRsp Nr. 1997/10811

BFH, vom 08.10.1971 - Aktenzeichen III R 116/68

DRsp Nr. 1997/10811

»1. Bescheide, durch die die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe in Erbfällen aufgeteilt werden (Aufteilungsbescheide), können nach § 222 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO geändert werden. 2. Bei Berichtigungen gemäß § 222 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO erfaßt die Berichtigung nur den aufgedeckten Fehler. 3. Grundsätzliches zum gemeinsamen Antrag aller Erben im Sinne des § 67 Abs. 3 Nr. 1 LAG.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Die Klägerin und der Beigeladene sind Miterben der im November 1959 verstorbenen Abgabepflichtigen. Diese hatte durch Testament die Klägerin - ihre seinerzeit 19jährige Enkelin - und den Beigeladenen - ihren Sohn - je zur Hälfte zu Erben eingesetzt und den Diplom-Volkswirt H zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Der Vierteljahrsbetrag an Vermögensabgabe betrug im Zeitpunkt des Todes der Abgabepflichtigen 944,56 DM. Hiervon waren wegen außerordentlichen Vermögensverfalls nach § 203 Abs. 5 LAG 736,75 DM gestundet. Im Testament vom 29. August 1959 hatte die Abgabepflichtige - auch für den Fall des später tatsächlich abgeschlossenen Übergabevertrages mit dem Beigeladenen - angeordnet, daß der Beigeladene alle Lastenausgleichsabgaben übernehmen sollte.

Das beklagte Finanzamt (FA) sandte dem Beigeladenen als Vertreter der Erbengemeinschaft im Februar 1960 einen Erklärungsvordruck zur Aufteilung der Vermögensabgabe zu.