BFH vom 08.10.1971
III R 79/67
Fundstellen:
BFHE 103, 400
BStBl II 1972, 59

BFH - 08.10.1971 (III R 79/67) - DRsp Nr. 1997/10752

BFH, vom 08.10.1971 - Aktenzeichen III R 79/67

DRsp Nr. 1997/10752

»Der Streitgegenstand ist bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids in der Klage ausreichend bezeichnet, wenn sich aus der Klageschrift die Art der gesonderten Feststellung (z.B. Einheitswertfeststellung) und der Zeitpunkt ergibt, auf den die Feststellung getroffen worden ist.«

I. Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks; der Kläger zu 2) hat seinen Anteil 1964 erworben. Sie errichteten in den Jahren 1963 und 1964 auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus. Trotz mehrmaliger Mahnung des Finanzamts - FA - (Beklagter und Revisionskläger) haben sie eine Grundstücksbeschreibung nicht eingereicht. Das FA führte deshalb auf dem weg der Schätzung eine Zurechnungs-, Art- und Wertfortschreibung des Einheitswerts für das Grundstück der Kläger durch. Es stellte den Einheitswert zum 1. Januar 1965 auf 29.100 DM fest; den Grundsteuermeßbetrag setzte es ohne die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) auf 232,80 DM fest.

Mit dem Einspruch legten die Kläger eine Bescheinigung des Kreisbauamts für die Grundsteuervergünstigung der Wohnung im ersten Obergeschoß vor; im übrigen haben sie den Einspruch nicht begründet.