BFH vom 08.11.1972
I R 257/71
Fundstellen:
BFHE 107, 275
BStBl II 1973, 120

BFH - 08.11.1972 (I R 257/71) - DRsp Nr. 1997/11323

BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen I R 257/71

DRsp Nr. 1997/11323

»1. Ein Zwischenurteil ist statthaft, wenn die Prozeßbeteiligten tatsächlich um die Zulässigkeit der Klage streiten. Unerheblich ist, ob der Grund, aus dem ein Prozeßbeteiligter die Unzulässigkeit der Klage herleiten will, bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu rechnen ist oder ob er die Begründetheit der Klage betrifft. 2. Ein nicht begründeter (unsubstantiierter) Einspruch ist nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern (allenfalls) als unbegründet zurückzuweisen.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte erhob gegen die Einkommensteuer-Berichtigungsbescheide 1965 bis 1967 Einspruch mit dem Zusatz, Antrag und Begründung würden nachgereicht. Nachdem er drei Aufforderungen des Beklagten und Revisionsklägers (des Finanzamtes - FA -), den Einspruch zu begründen, nicht nachgekommen war, verwarf das FA den Einspruch als unzulässig, da keine Tatsachen vorgetragen worden seien, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergebe.