I. Der Kläger und Revisionsbeklagte erhob gegen die Einkommensteuer-Berichtigungsbescheide 1965 bis 1967 Einspruch mit dem Zusatz, Antrag und Begründung würden nachgereicht. Nachdem er drei Aufforderungen des Beklagten und Revisionsklägers (des Finanzamtes - FA -), den Einspruch zu begründen, nicht nachgekommen war, verwarf das FA den Einspruch als unzulässig, da keine Tatsachen vorgetragen worden seien, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergebe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|