BFH vom 08.11.1972
VI R 14/72
Normen:
EStG (1965) § 32 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 454
BStBl II 1973, 141

BFH - 08.11.1972 (VI R 14/72) - DRsp Nr. 1997/11335

BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VI R 14/72

DRsp Nr. 1997/11335

»Ein Kind, das die Kaufmannslehre vorzeitig abgebrochen und nach einiger Zeit eine Tätigkeit als Außendienstvertreterin im elterlichen Betrieb aufgenommen hat, befindet sich in der Regel in der Zwischenzeit nicht in der Berufsausbildung, wenn es im elterlichen Betrieb lediglich einzelne Kenntnisse für die Vertretertätigkeit vermittelt erhält.«

Normenkette:

EStG (1965) § 32 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin betreibt einen Großhandel mit Textilien. Ihre am 20. August 1946 geborene Tochter war vom 1. September 1962 bis 6. April 1965 in einem Kaufhaus in der kaufmännischen Lehre. Sie brach diese Ausbildung im April 1965 wegen Krankheit ab. Von September 1965 bis einschließlich Januar 1966 war sie gegen eine monatliche Vergütung von 320 DM und von Februar bis November 1966 gegen eine solche von monatlich 145 DM im Betrieb der Klägerin tätig. Ab Dezember 1966 betrug die Vergütung 450 DM. Ab 1967 war die Tochter als Vertreterin im Außendienst für das Unternehmen der Klägerin tätig.

Bei einer auf Grund einer Betriebsprüfung durchgeführten Berichtigungsveranlagung versagte das Finanzamt (FA) den ursprünglich gewährten Kinderfreibetrag mit der Begründung, die Tochter habe sich im Streitjahr 1966 nicht in Berufsausbildung befunden.