BFH vom 08.11.1972
VI R 309/70
Fundstellen:
BFHE 107, 450
BStBl II 1973, 139

BFH - 08.11.1972 (VI R 309/70) - DRsp Nr. 1997/11334

BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VI R 309/70

DRsp Nr. 1997/11334

»Ein Kind befindet sich auch dann noch in der Berufsausbildung im Sinn des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a. EStG 1967, wenn es zwar die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung eines Berufs - z.B. durch Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung - erfüllt, das gesteckte Berufsziel aber noch nicht erreicht hat.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte ist Bankdirektor und Leiter eines Finanzierungsunternehmens. Sein 1947 geborener Sohn hat am 31. März 1967 mit Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung die Banklehre beendet. Vom 1. April bis 30. Juni 1967 war er Bankangestellter mit einem Monatsgehalt von 570 DM. Vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1968 leistete er seinen Grundwehrdienst ab; daneben nahm er seit dem 23. September 1968 an Abendkursen der A-Schule in Spanisch teil. Vom 1. Januar bis 30. Juni 1969 besuchte er Sprachschulen in Madrid und Barcelona. Danach war er vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1970 Volontär an einer spanischen Bank. Er erhielt dort ein Taschengeld von monatlich 270 DM; von seinem Vater erhielt er monatlich 560 DM zum Lebensunterhalt. Nach der Planung des Klägers sollte sein Sohn von August bis Ende September 1970 die Internationale Sprachschule in London besuchen und dann bei einer Londoner Bank und anschließend bei einer Bankenprüfungsgesellschaft in New York volontieren.