BFH vom 08.11.1972
VI R 8/71
Fundstellen:
BFHE 107, 444
BStBl II 1973, 142

BFH - 08.11.1972 (VI R 8/71) - DRsp Nr. 1997/11336

BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VI R 8/71

DRsp Nr. 1997/11336

»Einkünfte über 7.200 DM, die ein Kind in einem Veranlagungszeitraum hatte, stehen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG der Gewährung eines Kinderfreibetrages an die Eltern auch dann entgegen, wenn die Einkünfte dem Kind erst nach Abschluß der Ausbildung in diesem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind und demzufolge für die Kosten des Unterhalts während der Ausbildung nicht zur Verfügung standen.«

I. Der Kläger (Revisionsbeklagter und Steuerpflichtiger) begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 für seinen im September 1938 geborenen Sohn einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2a, aa EStG 1965. Der Sohn studierte im Streitjahr bis Anfang Mai auf Kosten des Klägers an einer technischen Hochschule und verdiente 600 DM während der Semesterferien im Februar/März 1965. Am 4. Mai 1965 legte er die Diplomprüfung ab. Der Bruttoverdienst des Sohnes nach Abschluß seiner Ausbildung betrug 8.723,25 DM.

Der Beklagte (Revisionskläger und Finanzamt - FA - versagte den beantragten Kinderfreibetrag mit der Begründung, daß die Einkünfte des Sohnes im Veranlagungszeitraum 1965 den Betrag von 7.200 DM überschritten hätten (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG). Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 134 - EFG 1971, 134 - veröffentlichten Urteil statt.

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