BFH vom 08.11.1972
VII B 41/71
Fundstellen:
BFHE 107, 357
BStBl II 1973, 229

BFH - 08.11.1972 (VII B 41/71) - DRsp Nr. 1997/11382

BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VII B 41/71

DRsp Nr. 1997/11382

»Akten sind im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGebO "sonst erkennbar zum Beweis beigezogen", wenn ein entsprechender Wille des Gerichts sich aus anderen Umständen als dem Vorliegen eines Beweisbeschlusses ergibt.«

I. Die Steuerpflichtige (Kostengläubigerin) hatte gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Klage erhoben und beantragt, eine Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um den Teil einer Schadensersatzforderung, die der Fischzuchtmeister H gegen sie eingeklagt hatte, weil sie ihre Schlachtabwässer in ein örtliches Gewässer geleitet und dadurch angeblich seine Fischzucht vernichtet hatte. Das Finanzamt (FA) hatte die Rückstellung nicht anerkannt. Es hatte die Schadensersatzforderung für überhöht gehalten und gemeint, eine mögliche Schadensersatzpflicht der Steuerpflichtigen sei durch eine Rückstellung in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen genügend abgesichert.

Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Weisung des Berichterstatters die Akten über den Schadensersatzprozeß angefordert. Der Berichterstatter hatte die Akten eingesehen, einen Auszug über die Höhe der Ansprüche und den Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gefertigt und daraufhin an das FA u.a. geschrieben: