BFH vom 08.12.1971
I R 164/69
Normen:
KStG § 14 ; KStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 163
BStBl II 1972, 229

BFH - 08.12.1971 (I R 164/69) - DRsp Nr. 1997/10862

BFH, vom 08.12.1971 - Aktenzeichen I R 164/69

DRsp Nr. 1997/10862

»Abwicklungsgewinne im Sinne von § 14 KStG gehören nicht zu den "Gewinnanteilen jeder Art" im Sinne von § 9 Abs. 1 KStG, die "auf die Beteiligung" entfallen.«

Normenkette:

KStG § 14 ; KStG § 9 Abs. 1 ;

I. Streitig ist die Frage, ob die von einer aufgelösten Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter abgeführten Liquidationsraten Gewinnausschüttungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KStG enthalten können.

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, war am Stammkapital der durch Gesellschafterbeschluß mit Wirkung vom 1. Januar 1955 aufgelösten und alsdann abgewickelten E-GmbH mit 25 v.H. beteiligt. Auf ihre buchmäßig mit 314.737,50 DM ausgewiesene Beteiligung buchte die Steuerpflichtige die ihr in den Jahren 1960ff. zugeflossenen Abwicklungsausschüttungen in Höhe von 256.040,87 DM (die dem Anteil der Steuerpflichtigen an dem nach § 47 DMBG berichtigten, nicht ausschüttungsfähigen Eigenkapital der GmbH - Wert: 31. Dezember 1954 - entsprachen). Die restlichen 58.696,63 DM buchte die Steuerpflichtige zum 31. Dezember 1965 gewinnmindernd mit der Begründung aus, daß weitere Kapitalrückzahlungen nicht zu erwarten seien.