BFH vom 08.12.1971
I R 219/69
Normen:
EStG § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 520
BStBl II 1972, 377

BFH - 08.12.1971 (I R 219/69) - DRsp Nr. 1997/10945

BFH, vom 08.12.1971 - Aktenzeichen I R 219/69

DRsp Nr. 1997/10945

»Wird eine Personengesellschaft unter Fortführung der Buchwerte in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und übernimmt die Kapitalgesellschaft die Vermögensabgabeschulden der Gesellschafter, so liegt hierin eine Entnahme im Sinne des § 10a EStG

Normenkette:

EStG § 10 ;

I. Streitig ist, ob die anläßlich der Einbringung einer OHG in eine GmbH von dieser übernommene Vermögensabgabeschuld der Gesellschafter bei der Revisionsklägerin D. zu einer Entnahme (§ 10a EStG) geführt hat. Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) sind die früheren Gesellschafter einer OHG. Sie waren wie folgt an der OHG beteiligt: Die Steuerpflichtige D. zu 50 v.H., der Steuerpflichtige S. zu 33 1/3 v.H. und der Steuerpflichtige L. zu 16 2/3 v.H. . Aufgrund notariellen Vertrags vom 13. Juni 1963 brachten die Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1. April 1963 in Anrechnung auf ihre Stammeinlagen das bisher von ihnen als OHG betriebene Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven und dem Recht zur Fortführung der Firma nach dem Stand vom 31. März 1963 aufgrund der Einbringungsbilanz einschließlich der darin enthaltenen Grundstücke in eine neu gegründete GmbH ein.