»1. Für die Anerkennung der Organschaft im Bereich des Rechts der Gewerbesteuer ist es nicht erforderlich, daß die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist. 2. Das in § 3GewStDV geforderte Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in ein gewerbliches Unternehmen ist erfüllt, wenn die Obergesellschaft und das Organ wirtschaftlich eine Einheit bilden, die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.«