BFH vom 08.12.1971
I R 80/70
Fundstellen:
BFHE 104, 134
BStBl II 1972, 292

BFH - 08.12.1971 (I R 80/70) - DRsp Nr. 1997/10899

BFH, vom 08.12.1971 - Aktenzeichen I R 80/70

DRsp Nr. 1997/10899

»Anders als vom Finanzamt erstattete Körperschaftsteuer bleibt eine Schadenersatzleistung des steuerlichen Beraters bei der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen auch dann nicht außer Betracht, wenn die Leistung ihre Ursache in einer vom steuerlichen Beraten zu vertretenden höheren als notwendigen Steuerfestsetzung hat.«

Gründe:

I. Streitig ist nur noch die steuerrechtlich zutreffende Behandlung einer Zahlung, die die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) vom Versicherer ihres steuerlichen Beraters in Anerkennung eines Regreßanspruchs gegen diesen aus Berufshaftpflicht erhalten hat.

Der steuerliche Berater der Steuerpflichtigen hatte es bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 1961 aus Versehen unterlassen, den Antrag aus § 19 Abs. 4 KStG fristgerecht zu stellen, so daß der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG durchführte. Der von der Steuerpflichtigen wegen zuviel gezahlter Körperschaftsteuer gegen ihren steuerlichen Berater geltend gemachte Regreßanspruch führte im Wirtschaftsjahr 1965/66 zu einer Entschädigungsleistung seitens des Versicherers des Inanspruchgenommenen in Höhe von 9.108 DM, die die Steuerpflichtige wie eine Körperschaftsteuererstattung behandelt, d.h. bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht ließ. Das FA rechnete dagegen den Betrag ihrem steuerpflichtigen Einkommen hinzu.