BFH - 08.12.1971 (II R 12/71) - DRsp Nr. 1997/10950
BFH, vom 08.12.1971 - Aktenzeichen II R 12/71
DRsp Nr. 1997/10950
»1. Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG stand nicht entgegen, daß neben der Kapitalgesellschaft noch eine natürliche Person Komplementär der Kommanditgesellschaft war. 2. Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG stand nicht entgegen, daß die Kapitalgesellschaft der Kommanditgesellschaft keine Kapitalanlage erbracht hatte. 3. Die tatsächlichen Grundlagen des Besteuerungsmaßstabs müssen vom Finanzgericht festgestellt werden.«
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