BFH vom 08.12.1971
VIII B 7/67
Fundstellen:
BFHE 104, 191
BStBl II 1972, 203

BFH - 08.12.1971 (VIII B 7/67) - DRsp Nr. 1997/10845

BFH, vom 08.12.1971 - Aktenzeichen VIII B 7/67

DRsp Nr. 1997/10845

»Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Untätigkeitsklage zulässig ist, wenn das FA auf Antrag des Steuerpflichtigen über dessen Einspruch nicht entschieden hat, ohne dies dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.«

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) veranlagte die Steuerpflichtige mit Bescheid vom 31. Januar 1963 zur Einkommensteuer 1960 und setzte dabei deren vorläufig festgestellten Anteil am Gewinn einer OHG bei den Einkünften an. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid führte das FA aus, die sich aufgrund des Rechtsmittelverfahrens gegen den Feststellungsbescheid möglicherweise ergebenden Änderungen würden ggf. nach § 218 Abs. 4 AO berücksichtigt werden. Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch beantragte die Steuerpflichtige zugleich, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über das Gewinnfeststellungsverfahren ruhen zu lassen bzw. auszusetzen. Daraufhin ist im Einspruchsverfahren von seiten der Beteiligten nichts mehr geschehen.