BFH vom 08.12.1972
III R 36/72
Fundstellen:
BFHE 108, 383
BStBl II 1973, 357

BFH - 08.12.1972 (III R 36/72) - DRsp Nr. 1997/11438

BFH, vom 08.12.1972 - Aktenzeichen III R 36/72

DRsp Nr. 1997/11438

»Die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts für das Vermögen einer Personengesellschaft setzt voraus, daß die Gesellschaft ein Gewerbe im Sinn des Gewerbesteuergesetzes betreibt. Der durch die Eintragung in das Handelsregister als Kommanditgesellschaft erzeugte Rechtsschein genügt nicht.«

I. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin Frau A ist; Kommanditistin ist die Firma B-OHG. Die Gesellschafter der Kommanditistin sind die Eheleute A.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das an den Feststellungszeitpunkten 1. Januar 1957, 1960, 1961 und 1963 zur Nutzung als Lichtspieltheater verpachtet war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) stellte Einheitswerte des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1957, 1. Januar 1960, 1. Januar 1961 und 1. Januar 1963 fest. Die festgestellten Einheitswerte hat das FA jeweils der Kommanditistin (OHG) in voller Höhe zugerechnet.