I. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin Frau A ist; Kommanditistin ist die Firma B-OHG. Die Gesellschafter der Kommanditistin sind die Eheleute A.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das an den Feststellungszeitpunkten 1. Januar 1957, 1960, 1961 und 1963 zur Nutzung als Lichtspieltheater verpachtet war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) stellte Einheitswerte des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1957, 1. Januar 1960, 1. Januar 1961 und 1. Januar 1963 fest. Die festgestellten Einheitswerte hat das FA jeweils der Kommanditistin (OHG) in voller Höhe zugerechnet.
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