BFH vom 09.02.1972
I R 23/69
Normen:
EStG § 51 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GG Art. 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 344
BStBl II 1972, 563

BFH - 09.02.1972 (I R 23/69) - DRsp Nr. 1997/11047

BFH, vom 09.02.1972 - Aktenzeichen I R 23/69

DRsp Nr. 1997/11047

»1. Der Importwarenabschlag kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut, das niedriger als mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergebenden Wert bewertet werden kann, in der Bilanz des Steuerpflichtigen auszuweisen und ausgewiesen ist. 2. Nur der Gattung und der Menge nach bezeichnete - nicht durch Konnossement repräsentierte - Ware, deren Auslieferung der Käufer verlangen, über die er jedoch nicht ohne Mitwirkung seines Lieferanten verfügen kann, ist nicht in den Warenbestand des Käufers aufzunehmen. 3. Es bleibt dahingestellt, ob schwimmende oder rollende Ware vom Augenblick des Gefahrüberganges auf den Käufer an in dessen Bilanz ausgewiesen werden darf. 4. Ob die Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. m, Doppelbuchst. aa EStG 1961 mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, bleibt offen.«

Normenkette:

EStG § 51 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GG Art. 80 Abs. 1 ;