BFH vom 09.02.1972
II R 99/70
Normen:
GrEStG § 11 ; GrEStG § 12 ; GrEStG § 9 ; GrEStG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 172
BStBl II 1972, 503

BFH - 09.02.1972 (II R 99/70) - DRsp Nr. 1997/11010

BFH, vom 09.02.1972 - Aktenzeichen II R 99/70

DRsp Nr. 1997/11010

»1. Eine Unbilligkeit in der Sache selbst kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Besteuerungstatbestand erfüllt ist (BFH 95, 113). Vielmehr ist mit dem Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob die Besteuerung nicht nur unter den gesetzlichen Tatbestand, sondern auch unter die Wertungen des Gesetzgebers fällt oder diesen zuwiderläuft (BFH 96, 283). Das gilt auch, wenn eine etwaige Unbilligkeit eine bestimmte Gruppe von gleichgelagerten Fällen trifft. 2. Beim Grundstückserwerb zur Rettung eines Grundpfandrechtes (§ 9 GrEStG 1940) kann die Einziehung der Nachsteuer (§ 9 Abs. 2 GrEStG) unbillig sein, wenn infolge der zwingenden (BFH 86, 598; 101, 438) mittelbaren (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrEStG) Bezugnahme des § 9 Abs. 2 Satz 1 GrEStG auf den Einheitswert (§ 12 Abs. 1 GrEStG) die Nachsteuer entsteht, obwohl der Grundpfandgläubiger bei der Weiterveräußerung des Grundstücks einen Verlust an seinen ausgefallenen Rechten nicht abdecken konnte.«

Normenkette:

GrEStG § 11 ; GrEStG § 12 ; GrEStG § 9 ; GrEStG § 9 Abs. 2 ;