BFH vom 09.02.1983
I R 229/81
Normen:
GewStG § 7 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 Satz 2, §§ 27 ff., § 47 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 208
BStBl II 1984, 487

BFH - 09.02.1983 (I R 229/81) - DRsp Nr. 1997/15976

BFH, vom 09.02.1983 - Aktenzeichen I R 229/81

DRsp Nr. 1997/15976

»Gehört es zum Gesellschaftszweck einer GmbH, Bauten zu projektieren und zu diesem Zweck auch die Pläne zu fertigen, und ist der beherrschende Gesellschafter selbst Architekt, so bedarf es im voraus getroffener klarer vertraglicher Abreden zwischen GmbH und Gesellschafter, wenn dieser berechtigt sein soll, außerhalb seiner Tätigkeit als Geschäftsführer Entwürfe zu erstellen und über die Nutzungsrechte auf eigene Rechnung zu verfügen.«

Normenkette:

GewStG § 7 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 Satz 2, §§ 27 ff., § 47 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A-GmbH (GmbH), durch den Erwerb eines Planungsentwurfs von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hat.

Die Klägerin befaßte sich mit der Projektierung und Erstellung von Bauten aller Art. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer T ist Architekt. Als solcher ist er auch selbständig tätig. Er ist als Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.