I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A-GmbH (GmbH), durch den Erwerb eines Planungsentwurfs von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hat.
Die Klägerin befaßte sich mit der Projektierung und Erstellung von Bauten aller Art. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer T ist Architekt. Als solcher ist er auch selbständig tätig. Er ist als Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.
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