BFH vom 09.02.1983
I R 29/79
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6;
Fundstellen:
BFHE 138, 63
BStBl II 1983, 451

BFH - 09.02.1983 (I R 29/79) - DRsp Nr. 1997/15621

BFH, vom 09.02.1983 - Aktenzeichen I R 29/79

DRsp Nr. 1997/15621

»1. Ein bisher privates Grundstück, dessen Bebauung mit 30 zur Veräußerung bestimmten Eigentumswohnungen geplant ist, wird notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs, sobald mit der gewerblichen Betätigung objektiv erkennbar (hier: Fertigung der Baupläne) begonnen wird. Dabei ist der Einlagewert von Gebäuden nicht schon deshalb mit 0 DM anzusetzen, weil ihr Abbruch beabsichtigt ist. 2. Die Buchwerte der abgebrochenen Gebäude, die Abbruchkosten sowie Abstandszahlungen an Mieter gehören zu den Herstellungskosten des zu erstellenden Gebäudes. Wird die Planung aufgegeben und das Grundstück veräußert, können die vor Baubeginn angefallenen Herstellungskosten auf 0 DM abgeschrieben werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6;

Gründe: