BFH vom 09.03.1972
IV R 170/71
Fundstellen:
BFHE 105, 3
BStBl II 1972, 466

BFH - 09.03.1972 (IV R 170/71) - DRsp Nr. 1997/10986

BFH, vom 09.03.1972 - Aktenzeichen IV R 170/71

DRsp Nr. 1997/10986

»Eine vom Kläger abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, ist unwiderruflich, wenn sich der Beklagte dieser Erklärung angeschlossen hat.«

I. Die unter dem 10. April 1968 gegen die Anordnung des dinglichen Arrests erhobene Klage fand nach Ansicht des FA im Juni 1970 dadurch ihre Erledigung in der Hauptsache, daß in diesem Monat für die Umsatz- und Einkommensteuer 1962 bis 1967 unter Zugrundelegung eines ungeklärten Vermögenszuwachses von ...DM Berichtigungsbescheide und endgültige und erstmalige Bescheide ergingen und das Arrestverfahren durch Beschluß vom 27. August 1970 in das Beitreibungsverfahren übergeleitet wurde. Am 8. bzw. 14. Juli 1970 erklärten die Beteiligten schriftsätzlich gegenüber dem Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Im Verhandlungstermin vom 8. Juni 1971 vertrat der Steuerpflichtige dagegen die Ansicht, der Rechtsstreit gegen die Arrestverfügung sei noch nicht in der Hauptsache erledigt. Er widerrief seine gegenteilige schriftliche Erklärung vom 14. Juni 1970 und beantragte weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Arrestverfügung, da die Arrestanordnung weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt gewesen sei.