BFH vom 09.03.1972
IV R 94/69
Fundstellen:
BFHE 105, 266
BStBl II 1972, 538

BFH - 09.03.1972 (IV R 94/69) - DRsp Nr. 1997/11031

BFH, vom 09.03.1972 - Aktenzeichen IV R 94/69

DRsp Nr. 1997/11031

»Die Erhebung einer Ergänzungsabgabe steht nicht in Widerspruch zu Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.«

I. Die Revisionskläger (Steuerpflichtige) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Ihnen wurde auf ihren Antrag vom Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ein Vorauszahlungsbescheid über die von ihnen ab 10. März 1968 zu entrichtende Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erteilt. Der vierteljährliche Vorauszahlungsbetrag für die Einkommensteuer belief sich auf 5.000 DM, für die Ergänzungsabgabe auf 150 DM.

Gegen diesen Bescheid legten die Steuerpflichtigen Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit ihrer Klage machten die Steuerpflichtigen geltend, das Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Ergänzungsabgabegesetz) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1967, 1254, BStBl I 1967, 484) sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen die Art. 3, 14, 106 , 109Abs. 4und 110 Abs. 2 . Außerdem sei die Ergänzungsabgabe verfassungswidrig, weil sie nicht nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum beschlossen worden sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der im folgenden, noch im einzelnen darzustellenden Begründung ab.