BFH vom 09.03.1983
I R 202/79
Fundstellen:
BFHE 138, 81
BStBl II 1983, 433

BFH - 09.03.1983 (I R 202/79) - DRsp Nr. 1997/15614

BFH, vom 09.03.1983 - Aktenzeichen I R 202/79

DRsp Nr. 1997/15614

»1. Der Beschluß des Alleingesellschafters einer GmbH über die Auflösung der Gesellschaft wird mit dem Tage der Beschlußfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluß nichts anderes ergibt. Der in dem Beschluß nicht zum Ausdruck gekommene Wille des Gesellschafters, daß die Liquidation einige Monate später - Anfang des nächsten Kalenderjahres - beginnen solle, ist unbeachtlich. 2. Die Regelung der Nr. 7 des Schlußprotokolls zum DBA-Italien, wonach eine Tochtergesellschaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit unter näher angegebenen Voraussetzungen als Betriebstätte der im anderen Staat befindlichen Muttergesellschaft angesehen werden kann, ist nicht mehr anzuwenden.«