BFH vom 09.05.1972
VIII R 158/71
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2;
Fundstellen:
BFHE 106, 67
BStBl II 1972, 672

BFH - 09.05.1972 (VIII R 158/71) - DRsp Nr. 1997/11106

BFH, vom 09.05.1972 - Aktenzeichen VIII R 158/71

DRsp Nr. 1997/11106

»Fordert das FA den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, dann kann der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 EStG gestellt werden, solange die Prüfung und Bearbeitung des Steuerfalls noch nicht abgeschlossen ist.«

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2;

I. Streitig ist, ob ein Antrag auf Veranlagung zur Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung rechtzeitig gestellt wurde.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war für 1962 bis 1964 mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung wegen Inanspruchnahme erhöhter Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden. Für das Streitjahr 1965 hatte ihn der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert. Nachdem die Frist zur Abgabe dieser Erklärung mehrmals - zuletzt bis zum 31. Juli 1967 - verlängert worden war, reichte der Steuerpflichtige die Erklärung am 5. September 1967 ein. Das FA lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, die Frist für den Antrag auf Veranlagung sei schuldhaft versäumt worden.