I. Streitig ist, ob ein Antrag auf Veranlagung zur Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung rechtzeitig gestellt wurde.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war für 1962 bis 1964 mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung wegen Inanspruchnahme erhöhter Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden. Für das Streitjahr 1965 hatte ihn der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert. Nachdem die Frist zur Abgabe dieser Erklärung mehrmals - zuletzt bis zum 31. Juli 1967 - verlängert worden war, reichte der Steuerpflichtige die Erklärung am 5. September 1967 ein. Das FA lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, die Frist für den Antrag auf Veranlagung sei schuldhaft versäumt worden.
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