BFH vom 09.06.1971
I R 51/69
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2;
Fundstellen:
BFHE 103, 53
BStBl II 1971, 734

BFH - 09.06.1971 (I R 51/69) - DRsp Nr. 1997/10662

BFH, vom 09.06.1971 - Aktenzeichen I R 51/69

DRsp Nr. 1997/10662

»Ist zu prüfen, ob Ehegatten nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu veranlagen sind, so dürfen ihre Einkünfte zur Ermittlung der nach dieser Vorschrift maßgeblichen Grenzen nicht deshalb zusammengerechnet werden, weil die Ehegatten einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt haben.«

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2;

I. Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Der Ehemann war im Kalenderjahr 1965 von Januar bis Oktober als Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg und danach als Angestellter eines Steuerberaters tätig. Sein Brutto-Jahresarbeitslohn betrug 7.779 DM. Seine Arbeitgeber behielten von seinem Arbeitslohn Lohnsteuer und Kirchensteuer nach Steuerklasse III ein. Die Ehefrau war im Kalenderjahr 1965 als Sekretärin beim Österreichischen Generalkonsulat in Hamburg beschäftigt. Ihr Jahresgehalt betrug 7.080 DM. Deutsche Lohnsteuer und Kirchensteuer wurden von ihrem Gehalt nicht einbehalten, da das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nach Art. 10, 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 - DBA-Österreich - (BStBl I 1955, 370) der Republik Österreich zustand.