BFH vom 09.06.1972
III B 47/71
Fundstellen:
BFHE 106, 114
BStBl II 1972, 710

BFH - 09.06.1972 (III B 47/71) - DRsp Nr. 1997/11126

BFH, vom 09.06.1972 - Aktenzeichen III B 47/71

DRsp Nr. 1997/11126

»Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden über die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum 01.01.1964 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, solange diese Feststellungsbescheide der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.«

I. Die Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige) ist Eigentümerin einer Grundfläche, die sich an den Bezirksverband der Kleingärtner e.V. verpachtet hat. Auf vier Teilflächen haben Kleingärtner vertragswidrig Gebäude errichtet. Diese bewertete der Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 als Gebäude auf fremdem Grund und Boden und rechnete sie den Kleingärtnern zu. Den wirtschaftlich zu diesen Gebäuden gehörenden Grund und Boden rechnete das FA der Steuerpflichtigen als Grundvermögen zu.

Hiergegen erhob die Steuerpflichtige nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klage und beantragte, die Einheitswertbescheide in Form der Einspruchsentscheidungen aufzuheben. Gleichzeitig beantragte sie beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung.