BFH vom 09.06.1983
V R 71/81
Normen:
BerlinFG § 4 Abs. 1 Nr. 15;
Fundstellen:
BFHE 138, 573
BStBl II 1983, 697

BFH - 09.06.1983 (V R 71/81) - DRsp Nr. 1997/15736

BFH, vom 09.06.1983 - Aktenzeichen V R 71/81

DRsp Nr. 1997/15736

»Zum "Abfallmaterial einschließlich Bearbeitungsabfälle" i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 15 BerlinFG gehören nicht Nebenprodukte. Für deren Anfall ist kennzeichnend, daß der Hersteller durch eine besondere Ausgestaltung des Produktionsprozesses sie neben dem Hauptprodukt als weitere Produkte mit eigener Marktgängigkeit erzeugt.«

Normenkette:

BerlinFG § 4 Abs. 1 Nr. 15;

I. Die Klägerin betreibt eine Bierbrauerei in Berlin. Mit Schreiben vom ..... 1979 hat sie beim Senator für Wirtschaft, Berlin (nunmehr als Senator für Wirtschaft und Verkehr Beklagter) beantragt, ihr bei Lieferungen selbst hergestellter Gegenstände an andere Berliner Unternehmer die Selbstausstellung von Ursprungsbescheinigungen gemäß § 8 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zu gestatten. Als selbst hergestellte Gegenstände gab sie "Naßtreber" an. Diese Naßtreber fallen während des Brauvorgangs an und werden an einen anderen Berliner Unternehmer veräußert. Dieser trocknet die Naßtreber, preßt sie zu Kügelchen und veräußert diese als Futtermittel in das Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom ..... 1980 hat der Senator für Wirtschaft und Verkehr diesen Antrag abgelehnt; Naßtreber seien als Rückstände bei der Herstellung von Bier Bearbeitungsabfälle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 15 BerlinFG, ihre Weiterlieferung sei deshalb nicht begünstigt.