I. Die Klägerin betreibt eine Bierbrauerei in Berlin. Mit Schreiben vom ..... 1979 hat sie beim Senator für Wirtschaft, Berlin (nunmehr als Senator für Wirtschaft und Verkehr Beklagter) beantragt, ihr bei Lieferungen selbst hergestellter Gegenstände an andere Berliner Unternehmer die Selbstausstellung von Ursprungsbescheinigungen gemäß § 8 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zu gestatten. Als selbst hergestellte Gegenstände gab sie "Naßtreber" an. Diese Naßtreber fallen während des Brauvorgangs an und werden an einen anderen Berliner Unternehmer veräußert. Dieser trocknet die Naßtreber, preßt sie zu Kügelchen und veräußert diese als Futtermittel in das Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom ..... 1980 hat der Senator für Wirtschaft und Verkehr diesen Antrag abgelehnt; Naßtreber seien als Rückstände bei der Herstellung von Bier Bearbeitungsabfälle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 15 BerlinFG, ihre Weiterlieferung sei deshalb nicht begünstigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|