BFH vom 09.07.1971
III R 19/69
Fundstellen:
BFHE 103, 85
BStBl II 1971, 781

BFH - 09.07.1971 (III R 19/69) - DRsp Nr. 1997/10693

BFH, vom 09.07.1971 - Aktenzeichen III R 19/69

DRsp Nr. 1997/10693

»Ein von der Grundsteuer befreites Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt ist und der Stelleninhaber über Nutzungsart und Erträgnisse befinden kann. Als Dienstgrundstück gilt ausnahmsweise auch solcher Grundbesitz, an dem ein Nießbrauch des Stelleninhabers nicht mehr besteht, bei dem aber durch Landesrecht ausdrücklich das Grundsteuerprivileg aufrechterhalten wurde.«

I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Betrieb wird von der Evang. Pfarrgutverwaltung beim Evang. Oberkirchenrat verwaltet. Er gehört zum Stellenfonds (Dotationsfonds) der Klägerin. Seine Erträge werden an die Landeskirchenkasse abgeliefert. Im Haushaltsplan der Evang. Landeskirche ist der für die Pfarrbesoldungszwecke gebundene Ertrag in einem besonderen Einnahmetitel ausgewiesen. Der jeweilige Stelleninhaber der Klägerin ist nicht berechtigt, über Nutzungsart und Erträge des forstwirtschaftlichen Betriebs zu verfügen.