BFH vom 09.07.1971
III R 30/70
Fundstellen:
BFHE 103, 92
BStBl II 1971, 785

BFH - 09.07.1971 (III R 30/70) - DRsp Nr. 1997/10694

BFH, vom 09.07.1971 - Aktenzeichen III R 30/70

DRsp Nr. 1997/10694

»1. In der ehemaligen Provinz Hannover gilt Grundbesitz, der zwar der Pfarrerbesoldung gewidmet ist, an dem aber dem Stelleninhaber der Nießbrauch durch "Kirchengesetz, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover" vom 02.07.1898 (GS 1898 S. 172) entzogen wurde, weiterhin als Dienstgrundstück im Sinne des § 4 Nr. 5c GrStG. 2. Wird ein derartiges fiktives Dienstgrundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen, so erstreckt sich das Grundsteuerprivileg auch auf die Landabfindung.«

Die Klägerin erwarb 1964 im Wege der Flurbereinigung u.a. ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das zum Teil dem Pfarrvermögen und zum Teil dem Küstervermögen zugeteilt wurde. Das Finanzamt (FA) hat zum 1. Januar 1965 für diesen Grundbesitz einen Grundsteuermeßbetrag festgesetzt.

Auf den Einspruch hat das FA den Grundbesitz von der Grundsteuer freigestellt, soweit es dem Küstervermögen zugewiesen wurde, da über dieses Vermögen der Stelleninhaber wie ein Nießbraucher verfügen könne. Im übrigen war der Einspruch erfolglos, weil der Inhaber der Pfarrstelle über das Pfarrvermögen nicht wie ein Nießbraucher verfügen könne.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.