BFH vom 09.08.1983
VIII R 177/80
Normen:
BHG § 14; EStG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 187
BStBl II 1983, 759

BFH - 09.08.1983 (VIII R 177/80) - DRsp Nr. 1997/15765

BFH, vom 09.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 177/80

DRsp Nr. 1997/15765

»Bei einem Gebäude, das ein Steuerpflichtiger nach Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14 BHG vom Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt, sind die weiteren AfA nach dem Teilwert oder gemeinen Wert, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfaßt wurde, zu bemessen.«

Normenkette:

BHG § 14; EStG § 7 Abs. 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb bis zum 31. Dezember 1971 einen Herstellungsbetrieb für Damenoberbekleidung. Zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte das Grundstück A-Straße in Berlin, dessen in den Jahren 1963 bis 1965 für 2.705.777 DM errichtetes Gebäude nach in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten (2.029.332,75 DM) und weiteren Absetzungen vom Restwert (67.649,25 DM) noch mit 608.795 DM zu Buche stand. Die Klägerin, die das Gebäude unter Aufdeckung einverständlich festgestellter stiller Reserven von 526.189 DM in das Privatvermögen überführte, bemaß bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die weiteren Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf 67.160 DM jährlich. Im Verlauf des Verfahrens ermäßigte sie diesen Betrag ab 1977 wie folgt auf:

Herstellungskosten des Gebäudes 2.705.777

+ aufgedeckte stille Reserven 526.189

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