I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb bis zum 31. Dezember 1971 einen Herstellungsbetrieb für Damenoberbekleidung. Zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte das Grundstück A-Straße in Berlin, dessen in den Jahren 1963 bis 1965 für 2.705.777 DM errichtetes Gebäude nach in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten (2.029.332,75 DM) und weiteren Absetzungen vom Restwert (67.649,25 DM) noch mit 608.795 DM zu Buche stand. Die Klägerin, die das Gebäude unter Aufdeckung einverständlich festgestellter stiller Reserven von 526.189 DM in das Privatvermögen überführte, bemaß bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die weiteren Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf 67.160 DM jährlich. Im Verlauf des Verfahrens ermäßigte sie diesen Betrag ab 1977 wie folgt auf:
Herstellungskosten des Gebäudes 2.705.777
+ aufgedeckte stille Reserven 526.189
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