BFH vom 09.11.1971
VI R 109/69
Normen:
EStG § 9 Satz 1 ; LStDV § 20 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 516
BStBl II 1972, 147

BFH - 09.11.1971 (VI R 109/69) - DRsp Nr. 1997/10805

BFH, vom 09.11.1971 - Aktenzeichen VI R 109/69

DRsp Nr. 1997/10805

»1. Zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten gehören auch Mehraufwendungen für Verpflegung, die dem Arbeitnehmer aus diesem Anlaß entstanden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch des Arbeitgebers oder aus eigenem Entschluß besucht hat und ob sie im Anschluß an den Dienst oder zu anderen Zeiten stattgefunden haben. 2. Die Mehraufwendungen für Verpflegung können nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen berücksichtigt werden. Zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung ist zu prüfen, ob nicht etwa ein Anfall von Mehraufwendungen unglaubhaft ist. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Arbeitnehmer, der auf eigene Kosten Fortbildungsveranstaltungen besucht, bestrebt sein wird, seine Aufwendungen möglichst niedrig zu halten.«

Normenkette:

EStG § 9 Satz 1 ; LStDV § 20 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe: