BFH vom 09.11.1971
VI R 283/70
Fundstellen:
BFHE 103, 512
BStBl II 1972, 145

BFH - 09.11.1971 (VI R 283/70) - DRsp Nr. 1997/10804

BFH, vom 09.11.1971 - Aktenzeichen VI R 283/70

DRsp Nr. 1997/10804

»Der Senat hält an seiner Entscheidung VI R 322/66 vom 04.08.1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) fest. Danach bedeutet das Wort "regelmäßig", daß der Arbeitnehmer auf das Jahr gesehen bei gleichbleibenden Arbeitsbedingungen überwiegend mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend ist. Das gilt auch für einen angestellten Arzt.«

I. Die klagenden Eheleute (Kläger) sind im Jahr 1966 Assistenzärzte eines Krankenhauses gewesen. Sie beanspruchten für diejenigen Tage, an denen sie durch Normaldienst und anschließenden Bereitschaftsdienst über 12 Stunden im Krankenhaus anwesend sein mußten, den Pauschbetrag von 2,50 DM Werbungskosten wegen berufsbedingten Mehraufwandes an Verpflegung; bei den meisten Bereitschaftsfällen handelte es sich um 32 Stunden, in einer geringeren Zahl um 24 Stunden Anwesenheit. Nach der Berechnung des Finanzgerichts (FG) ergaben sich daraus für den Ehemann 30 Bereitschaftsfälle mit 55 Tagen, für die Ehefrau 65 Fälle mit 120 Tagen überlanger Abwesenheit von zu Hause. Das Finanzamt (FA) lehnte bei der Zusammenveranlagung den Abzug ab, weil die Kläger auf das Jahr gesehen nicht überwiegend mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend gewesen seien. Es verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VI R 322/66 vom 4. August 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 90 S. 23 - BFH 90, 23 -, BStBl III 1967, 782).