BFH vom 09.11.1971
VI R 285/70
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 103, 498
BStBl II 1972, 148

BFH - 09.11.1971 (VI R 285/70) - DRsp Nr. 1997/10806

BFH, vom 09.11.1971 - Aktenzeichen VI R 285/70

DRsp Nr. 1997/10806

»Ein eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG wird von einem Arbeitnehmer nur dann unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger ist jugoslawischer Emigrant. Er lebt seit 1948 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD), wo er im Streitjahr 1964 als Angestellter arbeitete und eine möblierte Wohnung besaß. Seine Ehefrau lebte in Jugoslawien, sie bezog eine monatliche Rente von etwa 98 DM. Der Kläger ließ ihr im Streitjahr Sach- und Geldzuwendungen im Werte von etwa 2.000 DM zukommen.