BFH vom 09.11.1971
VI R 96/70
Fundstellen:
BFHE 103, 506
BStBl II 1972, 134

BFH - 09.11.1971 (VI R 96/70) - DRsp Nr. 1997/10800

BFH, vom 09.11.1971 - Aktenzeichen VI R 96/70

DRsp Nr. 1997/10800

»1. Ein Arbeitnehmer wohnt auch dann am Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von hier aus zur Arbeitsstätte fährt. 2. Bei einem Arbeitnehmer, bei dem Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung berücksichtigt werden, können unter den Voraussetzungen des Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1966 daneben Mehraufwendungen für Verpflegung wegen regelmäßiger mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung anerkannt werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist verheiratet. Seine Familienwohnung befindet sich in L. . Daneben hat er in D., welches 146 km von L. entfernt liegt, ein möbliertes Zimmer für monatlich 75 DM gemietet. Von dieser Unterkunft aus fährt er mit seinem Pkw täglich zum 24 km entfernten Ort K., wo er als Platzarbeiter beschäftigt ist.