BFH vom 09.11.1971
VIII R 97/69
Normen:
EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 104, 325
BStBl II 1972, 314

BFH - 09.11.1971 (VIII R 97/69) - DRsp Nr. 1997/10910

BFH, vom 09.11.1971 - Aktenzeichen VIII R 97/69

DRsp Nr. 1997/10910

»Die erhöhte AfA nach § 7b EStG steht in der Regel dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer auch dann zu, wenn er sich zum Zwecke der Erbauseinandersetzung verpflichtet, ein von ihm aus eigenen Mitteln zu errichtendes Wohnhaus einem Miterben zunächst zur Nutzung zu überlassen und erst 15 Jahre später zu übereignen.«

Normenkette:

EStG § 7b;

I. Streitig ist, ob der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG beanspruchen kann, wenn das von ihm errichtete Gebäude von einem anderen genutzt wird und diesem später das Grundstück übertragen werden soll.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) übernahm 1960 in einem Erbauseinandersetzungsvertrag ein zum Nachlaß gehörendes Baugeschäft. Dafür verpflichtete er sich der Miterbin gegenüber, auf einem ihm aus der Erbmasse zufallenden Grundstück ein Sechs-Familienhaus zu errichten und das Grundstück bis zum 31. Dezember 1975 lastenfrei der Miterbin zu übertragen. Vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses an - das war 1960 - sollten die Mieteinnahmen der Miterbin zufließen. Diese verpflichtete sich, die laufenden Steuern und Abgaben sowie alle Reparaturkosten für das neue Haus zu tragen.