BFH vom 09.11.1983
I R 120/79
Normen:
AStG § 12 ; AStG § 18 ; AStG § 7 § 13, § 8 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 493
BStBl II 1984, 468

BFH - 09.11.1983 (I R 120/79) - DRsp Nr. 1997/15969

BFH, vom 09.11.1983 - Aktenzeichen I R 120/79

DRsp Nr. 1997/15969

»1. Der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG7 ff.) steht das DBA-Schweiz nicht entgegen. 2. Für die Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 12 AStG kommen auch ausländische Steuern auf das Kapital in Betracht. 3. Eine Ausschüttung durch eine Zwischengesellschaft kann nur insoweit zu einer Minderung der Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 12 AStG führen, als sie zu einer Minderung des Hinzurechnungsbetrages führt und damit die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer geringer ist. 4. Ob diese Minderung eintritt, ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 18 AStG. 5. Zur Anrechnung in der Schweiz erhobener Steuern.«

Normenkette:

AStG § 12 ; AStG § 18 ; AStG § 7 § 13, § 8 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 14 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Rechtsnachfolger von Frau B, die im maßgebenden Zeitraum zu 100 v.H. an der M-GmbH in Solothurn/Schweiz beteiligt war.

Unstreitig ist, daß die M-GmbH im Kalenderjahr 1972 einen Gewinn von 22.218 sfr erzielt hat, der nach den §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) im Streitjahr 1973 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zu besteuern ist.

Unstreitig sind folgende Beträge:

Einkünfte aus passivem Erwerb vor

Abzug der schweizerischen Steuern 22.218 18.867

schweizerische Reinertragsteuern ./. 2.946 ./. 2.213