I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Rechtsnachfolger von Frau B, die im maßgebenden Zeitraum zu 100 v.H. an der M-GmbH in Solothurn/Schweiz beteiligt war.
Unstreitig ist, daß die M-GmbH im Kalenderjahr 1972 einen Gewinn von 22.218 sfr erzielt hat, der nach den §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) im Streitjahr 1973 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zu besteuern ist.
Unstreitig sind folgende Beträge:
Einkünfte aus passivem Erwerb vor
Abzug der schweizerischen Steuern 22.218 18.867
schweizerische Reinertragsteuern ./. 2.946 ./. 2.213
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