BFH vom 09.11.1983
I R 188/79
Normen:
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 408
BStBl II 1984, 149

BFH - 09.11.1983 (I R 188/79) - DRsp Nr. 1997/15837

BFH, vom 09.11.1983 - Aktenzeichen I R 188/79

DRsp Nr. 1997/15837

»Wird einem Schiffahrtsunternehmen von der Hafenverwaltung in einem besonderen Vertrag gestattet, den Güter- und Personenverkehr von einem näher gekennzeichneten Teil einer Kaianlage mit Vorrang vor anderen Hafenbenutzern abzuwickeln, ist der Teilwert der Kaianlage (Spundwände) dem Gewerbekapital des Schiffahrtsunternehmers nicht hinzuzurechnen.«

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt den linienmäßigen Schiffsverkehr zwischen X und Y. Sie benutzt als Anlegeplatz für ihre Schiffe in X eine durch eine Spundwand wasserseitig abgegrenzte Kaianlage.

Die Anlage ist Teil der dem Lande gehörenden öffentlichen Hafenanlagen und steht grundsätzlich allen Hafenbenutzern zur Verfügung. Die Nutzung durch die Klägerin ist geregelt in einem zwischen ihr und dem Lande abgeschlossenen Gestattungsvertrag. Danach gestattet das Land der Klägerin, den Personen- und Güterverkehr an der Kaianlage abzufertigen und zu diesem Zweck Strom- und Wasserversorgungsanschlüsse, eine Lautsprecheranlage sowie Flaggenmasten herzustellen und zu betreiben. In § 2 des Vertrags heißt es:

"Durch die Ausübung der Gestattung dürfen Betrieb und Verkehr auf der Wasserstraße bzw. im Hafen nicht gestört werden. Anordnungen des Landes sind für den Gestattungsnehmer verbindlich.