BFH vom 09.11.1983
I R 216/82
Fundstellen:
BFHE 140, 136
BStBl II 1984, 348

BFH - 09.11.1983 (I R 216/82) - DRsp Nr. 1997/15918

BFH, vom 09.11.1983 - Aktenzeichen I R 216/82

DRsp Nr. 1997/15918

»Die Begründetheit der Revision eines Beigeladenen setzt voraus, daß dieser durch das Urteil des FG in seinen eigenen Rechten verletzt wird.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), zeichnete in den Jahren bis 1965 mit dem in der Schweiz wohnhaften Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladenen) bzw. mit dessen Orchester verschiedene Unterhaltungssendungen auf.

Als Vergütung zahlte die Klägerin an den Beigeladenen in den Streitjahren 1962 bis 1965 Honorare in Höhe von insgesamt 271.542,40 DM, ohne Einkommensteuer einzubehalten.

Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt ... als Rechtsvorgänger des Beklagten , Revisionsklägers und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) wegen der streitigen Sachverhalte einen Haftungsbescheid über 40.336,80 DM nicht einbehaltener Einkommensteuer.

Diesen Betrag errechnete das FA mit 15 v.H. aus Vergütungen in Höhe von 268.912 DM, die es als Vergütungen des Beigeladenen für die Ausübung einer im Inland ausgeübten freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit ansah (§§ 50a Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Dem Haftungsbescheid lagen im einzelnen folgende Verträge und Titel zugrunde:

...

Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage mit Urteil vom 24. Juni 1970 ab.