BFH vom 09.12.1983
VI R 196/81
Fundstellen:
BFHE 140, 230
BStBl II 1984, 309

BFH - 09.12.1983 (VI R 196/81) - DRsp Nr. 1997/15899

BFH, vom 09.12.1983 - Aktenzeichen VI R 196/81

DRsp Nr. 1997/15899

»Verwaltungsanweisungen, nach denen für Paketsendungen an Bewohner der DDR höhere Aufwendungen als die von der Verwaltung gewährten Pauschbeträge nur anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige den Wert seiner Paketsendungen in einem Kalenderjahr insgesamt im einzelnen nachweist oder glaubhaft macht, sind auch von den FG zu beachten.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1975 u.a. Aufwendungen für 13 Pakete an Angehörige in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ für die Pakete 390 DM (13 x 30 DM) zum Abzug zu.

Im Klageverfahren machte der Kläger glaubhaft, daß sieben der versandten Pakete einen Gesamtwert von 380 DM hatten. Mit Rücksicht hierauf vertrat er die Auffassung, daß für die übrigen Pakete ein Durchschnittswert von 50 DM angesetzt werden müsse, und beantragte, 680 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.