BFH vom 10.02.1971
I R 97/70
Fundstellen:
BFHE 101, 343
BStBl II 1971, 332

BFH - 10.02.1971 (I R 97/70) - DRsp Nr. 1997/10462

BFH, vom 10.02.1971 - Aktenzeichen I R 97/70

DRsp Nr. 1997/10462

»Ist die Klage an das richtige Gericht am richtigen Ort gerichtet, so darf sich der Prozeßbevollmächtigte im übrigen darauf verlassen, daß seine Angestellten die Anschrift richtig aus den Akten übernommen haben, es sei denn, daß die Anschrift offensichtlich unzureichend erscheint.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) stellte beim Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) den Antrag, die Lohnsummensteuer 1961 herabzusetzen. Das FA lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde am 9. Dezember 1968 zur Post gegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, gegen die Entscheidung könne binnen eines Monats seit Bekanntgabe beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Grafenberger Allee 125, Klage erhoben werden. Am 9. Januar 1969 fertigte die Angestellte B. der Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen die Klageschrift, auf die sie die folgende Anschrift setzte: "An das Finanzgericht Düsseldorf, 4 Düsseldorf, Postfach". Zwei Prokuristen der Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen unterzeichneten die Klageschrift. Die Angestellte B. warf den Briefumschlag, der die Klageschrift enthielt und der die gleiche Anschrift wie die Klage trug, noch am Abend desselben Tags in einen Briefkasten der Deutschen Bundespost.