I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt im Rahmen ein und desselben Unternehmens Weinbau, Weinhandel und Landwirtschaft. Das Unternehmen wurde in der Vergangenheit wegen des erheblichen Weinzukaufs als Gewerbebetrieb behandelt. Ab Mitte der fünfziger Jahre schränkte die Steuerpflichtige den Weinzukauf ein und erhöhte ihre Eigenproduktion. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte sie im Mai 1960, ihren Weinbau- und Weinhandelsbetrieb ab 1958 als landwirtschaftlichen Betrieb zu behandeln. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die Entscheidung über diesen Antrag zunächst zurück, um die Entwicklung des Betriebs in den Jahren 1960 und 1961 abzuwarten. Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1963 wurde unstreitig, daß ab 1960 ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege.
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