BFH vom 10.02.1972
I R 205/66
Fundstellen:
BFHE 105, 15
BStBl II 1972, 455

BFH - 10.02.1972 (I R 205/66) - DRsp Nr. 1997/10981

BFH, vom 10.02.1972 - Aktenzeichen I R 205/66

DRsp Nr. 1997/10981

»Wurde ein bisher als gewerblich behandelter Weinbau- und Weinhandelsbetrieb dadurch, daß der Steuerpflichtige den Zukauf von Weintrauben einschränkte und den Eigenanbau erweiterte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, und blieb daher der Grund und Boden bei der Gewinnermittlung für die Zukunft außer Ansatz, so führte dies nicht zur Realisierung der im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven.«

I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt im Rahmen ein und desselben Unternehmens Weinbau, Weinhandel und Landwirtschaft. Das Unternehmen wurde in der Vergangenheit wegen des erheblichen Weinzukaufs als Gewerbebetrieb behandelt. Ab Mitte der fünfziger Jahre schränkte die Steuerpflichtige den Weinzukauf ein und erhöhte ihre Eigenproduktion. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte sie im Mai 1960, ihren Weinbau- und Weinhandelsbetrieb ab 1958 als landwirtschaftlichen Betrieb zu behandeln. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die Entscheidung über diesen Antrag zunächst zurück, um die Entwicklung des Betriebs in den Jahren 1960 und 1961 abzuwarten. Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1963 wurde unstreitig, daß ab 1960 ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege.