BFH vom 10.02.1972
IV 317/65
Fundstellen:
BFHE 104, 543
BStBl II 1972, 419

BFH - 10.02.1972 (IV 317/65) - DRsp Nr. 1997/10966

BFH, vom 10.02.1972 - Aktenzeichen IV 317/65

DRsp Nr. 1997/10966

»Setzen sich die Gesellschafter einer KG in der Weise auseinander, daß einer der Gesellschafter den einen, die anderen Gesellschafter den zweiten der beiden vorhandenen Teilbetriebe übernehmen, und werden in beiden Teilbetrieben die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den bisherigen Buchwerten fortgeführt, so tritt keine Gewinnrealisierung ein. Wenn dabei die Summen der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter nicht der bisherigen Höhe der Kapitalkonten entsprechen, sind die Kapitalkonten den Summen der übernommenen Buchwerte erfolgsneutral anzupassen.«

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 1960, ob bei der Realteilung einer Personengesellschaft in Form der Zuweisung eines Teilbetriebs an einen Gesellschafter ein Gewinn verwirklicht wurde. Die Revisionsbeklagten sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Diese betrieb bis Ende 1960 zwei organisatorisch selbständige Lichtspieltheater, im folgenden als Teilbetrieb I und II bezeichnet. Aufgrund eines Auseinandersetzungsvertrags vom 17. März 1961 schied mit Wirkung vom 31. Dezember 1960 der mit 20 v.H. beteiligte Gesellschafter A aus der KG aus. Er übernahm den Teilbetrieb I mit allen dazugehörigen Aktiven und Passiven und führte ihn als Einzelfirma weiter.