BFH vom 10.02.1972
IV R 8/68
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 255
BStBl II 1972, 529

BFH - 10.02.1972 (IV R 8/68) - DRsp Nr. 1997/11024

BFH, vom 10.02.1972 - Aktenzeichen IV R 8/68

DRsp Nr. 1997/11024

»Die auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anwendbare Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf das Honorar für einen sich über mehrere Jahre erstreckenden Auftrag nicht angewendet werden, wenn das gesamte Honorar für diesen Auftrag in mehreren Kalenderjahren zugeflossen ist.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Streitig war bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1963, ob dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger) für eine Einnahme von 100.000 DM die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG zusteht.