Dem Kläger und Beschwerdeführer, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, war am 9. Januar 1969 von dem Kaufmann X ein Teilbetrag von 5.000 DM eines Umsatzsteuervergütungsanspruches von rund 80.000 DM, der X gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) zustand, zahlungshalber abgetreten worden.
Gegen den Umsatzsteuervergütungsanspruch rechnete das Hauptzollamt (HZA) N mit einer ihm gegen X zustehenden Eingangsabgabenforderung in der angeblichen Höhe von rund 42.000 DM am 4. März 1969 auf.
Da das beklagte FA wegen der erklärten Aufrechnung sich weigerte, den abgetretenen Betrag an den Beschwerdeführer auszuzahlen (Bescheid vom 7. Mai 1969), erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Einspruch Klage.
Nachdem mittlerweile die zur Aufrechnung verwendete Eingangsabgabenforderung auf 126,80 DM ermäßigt und 5.000 DM an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden waren, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.
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