BFH vom 10.02.1983
IV R 104/79
Normen:
AO (1977) § 196, § 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; BpO (St) § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 404
BStBl II 1983, 286

BFH - 10.02.1983 (IV R 104/79) - DRsp Nr. 1997/15545

BFH, vom 10.02.1983 - Aktenzeichen IV R 104/79

DRsp Nr. 1997/15545

»1. Ordnet das FA die Erweiterung einer Außenprüfung über den in § 4 Abs. 2 BpO(St) vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren hinaus an, weil für den erweiterten Prüfungszeitraum mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist, so muß die Erweiterung der Prüfungsanordnung entsprechend begründet werden. 2. Fehlt einer Prüfungsanordnung die hiernach erforderliche Begründung, so kann dieser Mangel dadurch geheilt werden, daß die Begründung nachträglich - z.B. in einer Beschwerdeentscheidung - gegeben wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 196, § 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; BpO (St) § 4 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übernahm im Jahre 1973 einen Getränkevertrieb. Seine Gewinne für die Jahre 1973 und 1974 ermittelte er durch Schätzungen; für die Jahre ab 1975 führte er Gewinnermittlungen aufgrund von Bestandsvergleichen durch.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete mit Verfügung vom 5. Mai 1977 unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Betriebsprüfung an. Die Anordnung betraf u.a. die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer sowie die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für die Zeiträume 1974 bis 1976.