BFH vom 10.02.1983
VI R 51/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR in der ab 1978 geltenden Fassung Abschn. 27 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 212
BStBl II 1983, 515

BFH - 10.02.1983 (VI R 51/79) - DRsp Nr. 1997/15647

BFH, vom 10.02.1983 - Aktenzeichen VI R 51/79

DRsp Nr. 1997/15647

»Bei einer auswärtigen Beschäftigung "von verhältnismäßig kurzer Dauer" hängt die Abziehbarkeit des beruflich veranlaßten Mehraufwands nicht davon ab, daß dem ledigen Arbeitnehmer für die Beibehaltung der Unterkunft am bisherigen Wohnort Aufwendungen entstehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR in der ab 1978 geltenden Fassung Abschn. 27 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr ledig. Mit erstem Wohnsitz war er in St. gemeldet, wo er im Haushalt seiner Eltern ein Zimmer bewohnte. Ab Juli 1976 leistete er aufgrund freiwilliger Verpflichtung als Soldat auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren Wehrdienst. Aufgrund dienstlicher Anordnung war er verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) zu wohnen. Für die Unterkunft in der Kaserne wurden ihm monatlich 25 DM berechnet.

Im Streitjahr war der Kläger bis 2. Januar, vom 28. Januar bis 28. März und vom 25. Juni bis 31. Dezember in C., im übrigen in A. stationiert.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 machte der Kläger u.a. folgende Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend: Fahrtkosten für monatliche Heimfahrten nach St.

8 x 200 km (je 72 DM) 576 DM

4 x 320 km (je 115 DM) 460 DM

und Zimmermiete am Arbeitsort

(Kaserne) 12 x 25 DM 300 DM

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1.336 DM.