I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr ledig. Mit erstem Wohnsitz war er in St. gemeldet, wo er im Haushalt seiner Eltern ein Zimmer bewohnte. Ab Juli 1976 leistete er aufgrund freiwilliger Verpflichtung als Soldat auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren Wehrdienst. Aufgrund dienstlicher Anordnung war er verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) zu wohnen. Für die Unterkunft in der Kaserne wurden ihm monatlich 25 DM berechnet.
Im Streitjahr war der Kläger bis 2. Januar, vom 28. Januar bis 28. März und vom 25. Juni bis 31. Dezember in C., im übrigen in A. stationiert.
In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 machte der Kläger u.a. folgende Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend: Fahrtkosten für monatliche Heimfahrten nach St.
8 x 200 km (je 72 DM) 576 DM
4 x 320 km (je 115 DM) 460 DM
und Zimmermiete am Arbeitsort
(Kaserne) 12 x 25 DM 300 DM
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1.336 DM.
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